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§Umsatzsteuer

Umsatzsteuerreform 2021: One-Stop-Shop für den Versandhandel

Innergemeinschaftlicher Fernverkauf: Einführung eines One-Stop-Shop

Seit dem 1. Juli 2021 gilt für B2C-Lieferungen innerhalb der EU eine einheitliche Freigrenze von 10.000 €. Mit dem One-Stop-Shop melden Versandhändler die ausländische Umsatzsteuer zentral über das BZSt.

Überblick über die bisherige gesetzliche Regelung

Beim Versandhandel innerhalb der EU sollen Lieferungen an Nicht-Unternehmer und an Unternehmer, die z. B. ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind (sog. „B2C-Lieferungen“), in dem Land der Umsatzbesteuerung unterliegen, wo die Beförderung oder Versendung endet, also beim Abnehmer.

Was bedeutet das im Einzelnen?

  • Es ist der jeweilige Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes in Rechnung zu stellen. Die Steuersätze betragen zwischen 17 und 27 Prozent.
  • Der Versandhändler hat sich im jeweiligen EU-Land registrieren zu lassen und dort laufend Steuererklärungen einzureichen.

Damit sich kleine und mittlere Unternehmen nicht auf die Suche nach einem oder mehreren Steuerberatern im Ausland machen müssen, hat der Gesetzgeber eine Freigrenze geschaffen, die sogenannte „Lieferschwelle“. Danach wird auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet, wenn eine bestimmte Lieferschwelle nicht überschritten wird. Diese Lieferschwelle konnte bisher von jedem Land selbst bestimmt werden und betrug für die meisten Länder 35.000 € und beispielsweise für Deutschland 100.000 € pro Kalenderjahr. Solange die Lieferschwelle nicht überschritten war, war die Umsatzsteuer im Heimatland des Unternehmers in Rechnung zu stellen und an das nationale Finanzamt abzuführen.

(Zur Vollständigkeit sei noch gesagt, dass ein Unternehmer auf die Lieferschwelle freiwillig verzichten konnte.)

Änderung für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf zum 1. Juli 2021

Entfall der Lieferschwelle und Einführung einer einheitlichen Freigrenze

Die Lieferschwelle ist zum 1. Juli 2021 entfallen. An ihre Stelle tritt eine Freigrenze von 10.000 € netto, die sich jedoch nicht mehr pro Land versteht, sondern für alle EU-Länder insgesamt gilt. Liefert der deutsche Unternehmer also Waren für 8.000 € netto in die Niederlande und für 2.001 € nach Frankreich, so wird die Freigrenze überschritten. Mit dem Überschreiten der Freigrenze sind alle grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen innerhalb der EU im jeweiligen Bestimmungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

One-Stop-Shop

Der eine oder andere kennt bereits den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), bei dem die Umsatzsteuer auf elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an eine zentrale Stelle des Sitzlandes des Unternehmers gemeldet und gezahlt werden kann, in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt leitet die Umsatzsteuer dann an das jeweilige Land in der EU weiter.

Dieser Mini-One-Stop-Shop wurde auf den Versandhandel ausgeweitet und heißt nur noch „One-Stop-Shop“: Jeder Unternehmer, der grenzüberschreitende Lieferungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU ausführt, kann seit dem 1. Juli 2021 an dem One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen. Dies führt zu einer enormen Vereinfachung, da die Pflicht zur Registrierung im jeweiligen EU-Land entfällt.

(Anmerkung zur Vollständigkeit: Die Anwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens ist keine Pflicht. Jeder Unternehmer kann sich stattdessen wie bisher in den jeweiligen Ländern registrieren und dort Steuererklärungen abgeben.)

Was bedeutet die Anwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens konkret?

  • Die in den anderen EU-Ländern umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen können für alle EU-Länder einheitlich über den lokalen Steuerberater an das BZSt gemeldet werden. Meldezeitraum ist immer das Quartal.
  • Die ausländischen Umsatzsteuern werden in einer Summe an das BZSt gezahlt.
  • Das BZSt meldet die Umsätze an die jeweiligen EU-Staaten und leitet die Umsatzsteuer an diese weiter.

Achtung beim vorherigen Verbringen in Lager im EU-Ausland

Bei Nutzung von sogenannten Fulfillment-Centern oder Lagern im EU-Ausland sind das Verbringen in das andere EU-Ausland und die Lieferungen an die Kunden gesondert zu würdigen.

Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, ersetzt aber nicht eine konkrete Beratung im Einzelfall.

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